Eugen Huber ist ein Mythos. Seine Gestaltung des Schweizer Zivilgesetzbuchs, das im Jahr 1912 in Kraft trat, gilt nicht nur in der Schweiz, sondern europaweit als vorbildlich. Die Art und Weise von Hubers Rechtsetzung wird in dieser Publikation analysiert. Dabei stehen zwei Aspekte im Vordergrund: die Volkstümlichkeit sowie Verbindungen zur zeitgenössischen Rechtswissenschaft.
Huber selbst hat das ZGB immer wieder als "volkstümlich" bezeichnet. Diese Charakterisierung wird auch heute noch gerne verwendet, wobei vor allem an eine Allgemeinverständlichkeit des Gesetzestextes gedacht wird. Hubers Vorstellungen gingen jedoch in eine andere Richtung und zudem sehr viel weiter. Mit dem Begriff "Volkstümlichkeit" kennzeichnete er vier grundlegende Zielsetzungen des ZGB: Es sollte ein Nachschlagewerk für Volksrichter, ein traditionsbewusstes Rechtsbuch, eine Säule der nationalen Identität und ein Abbild der Demokratie sein.
Diese Perspektiven standen in enger Verbindung mit zeitgenössischen Konzeptionen der Rechtsordnung - vor allem mit solchen deutscher Juristen. Das ZGB weist an etlichen Stellen Anklänge an Lehren von Otto Gierke, Rudolf Jhering oder Rudolf Stammler auf. Aber auch Gedanken von Friedrich Carl von Savigny, Karl Friedrich Eichhorn und Gottlieb Planck prägten maßgeblich Hubers Rechts- und Kodifikationsverständnis.